Sehr geehrte Frau Maxim,
das Eisenbahn-Bundesamt hat im Rahmen der Planfeststellung gegenüber der Vorhabensträgerin Deutsche Bahn AG das Beweissicherungsverfahren festge-schrieben. Die Deutsche Bahn AG ist somit als Bauherrin dazu verpflichtet, für bestimmte, definierte Straßen, Gleisanlagen, Tunnel, Brücken sowie öffentliche und private Gebäude eine Beweissicherung zu veranlassen und den baulichen Zustand der Anlagen vor Beginn der Baumaßnahme zu dokumentieren. In den Planfest-stellungsbeschlüssen zu den einzelnen Bauabschnitten sind die Grenzen für das Beweissicherungsverfahren gebäudegenau definiert. Die Anzahl der zu unter-suchenden Gebäude ist darin exakt beschrieben. Wenn ein Gebäude in das Beweissicherungsverfahren aufgenommen ist, heißt das nicht, dass daran auch zwingend Schäden erwartet werden - die Beweissicherung ist eine Vorsichtsmaßnahme. Das Kommunikationsbüro für das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm e.V. hat zum Thema Beweissicherung im Rahmen von Stuttgart 21 eine Informationsbroschüre erstellt, die auch online abrufbar ist unter www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/mediathek/detail/downloa....
Für den Fildertunnel im Anfahrbereich im Nesenbachtal (Planfeststellungsabschnitt 1.2) sowie am Ende der Tunnel nach Ober- und Untertürkheim im Neckartal (Pfa 1.6a) wurden die Beweissicherungsgrenzen entsprechend gewählt, weil in den genannten Bereichen die Tunnelröhren im ausgelaugten, verformbaren Gebirge liegen. In Abschnitten in denen die Tunnel in gesteinshartem Fels liegen und eine größere Felsüberdeckung vorhanden ist, ist mit messbaren Veränderungen an der Geländeoberfläche nicht zu rechnen. Beweissicherungen wurden hier nur in Bereichen vorgesehen, in denen die Überdeckung ca. ≤ 30 m beträgt, weil hier gewisse Senkungen nicht vollständig auszuschließen sind. Dabei handelt es sich beim Fildertunnel um den Bereich des Körschtals und das Ende des Tunnels auf der Filderebene. Bei den Tunneln nach Ober- und Untertürkheim ist der Bereich des Neckartals maßgebend. Da keiner dieser Tunnel in der o. g. Übergangszone vom anhydritführenden zum ausgelaugten Gebirge liegt, sind Beweissicherungen hinsichtlich quellbedingter Hebungen nicht erforderlich. Die Tunnel nach Feuerbach und Bad Cannstatt (Pfa 1.5) befinden sich dagegen in verformbarem Gebirge. Deshalb ist die Beweissicherung hier auf die gesamten Tunnelabschnitte ausgedehnt worden, also auch auf Tunneltiefen über 30m.
Zu Ihrer weiteren Frage: Das im BISS21 angegebene dH bezieht sich auf die Höhendifferenz von Geländeoberkante bis Oberkante Schiene im Tunnel. Eine Grafik im BISS21, die dies erläutert, lässt sich abrufen, wenn man mit dem Cursor auf die Mittellinie des dargestellten Tunnels klickt. Siehe dazu auch Info unter dem Reiter/Maske "Inhalte". Zur Unterstützung bei der richtigen Bedienung des BISS21 hat das Kommunikationsbüro für das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm einen Kurzfilm erstellt, der sich abrufen lässt unter www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/mediathek/detail/media/w....
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Dietrich