Sehr geehrte Frau Brand,
ich danke Ihnen für Ihre sachlich-kritischen Fragen zum Schutz des Stuttgarter Heilquellenschutzgebietes, die ich sehr gerne beantworte.
Der Schutz des Heil- und Mineralwasservorkommens von Stuttgart-Bad Cannstatt und -Berg wurde nicht aufgehoben, sondern war und ist vielmehr bei Planung und Realisierung des Projektes Stuttgart 21 eine unumstößliche Randbedingung. Dies wird insbesondere durch die zahlreichen diesbezüg- lichen Auflagen in den Planfeststellungsbeschlüssen und der weiterhin gültigen und zu beachtenden Schutzverordnung für das Heilquellenschutz- gebiet deutlich. Die Auflagen in den Planfeststellungsbeschlüssen und auch die Heilquellenschutzverordnung sind durch die Vorhabenträgerin und der am Bau Beteiligten zu beachten und umzusetzen.
Zum Schutz des Heil- und Mineralwasservorkommens trifft die Deutsche Bahn dabei eine Vielzahl von Maßnahmen. So wird beispielsweise der allergrößte Teil des während der Bauzeit geförderten Grund- und Niederschlagswässer nach vorheriger Reinigung wieder versickert. Derartige Maßnahmen wurden bisher bei vergleichbaren Bauprojekten im Stuttgarter Talkessel (z. B. die S-Bahn-Strecken im Umfeld des Hauptbahnhofs) noch nicht umgesetzt. Sie gehen damit weit über die Vorkehrungen bei früheren Bauprojekten mit vergleichbarer Eingriffstiefe hinaus. Der Schutz der Heilquellen wird vollumfassend sichergestellt.
Hinsichtlich der von Ihnen zitierten Textstellen möchte ich darauf hinweisen, dass der Einfluss der baubedingten, also temporären, Grundwasserentnahmen auf das Heil- und Mineralwassersystem mit den Fachbehörden der Stadt Stuttgart und des Landes Baden-Württemberg schon während des ursprünglichen Planfeststellungsverfahrens fachlich sehr intensiv diskutiert wurde. Zum 7. Planänderungsantrag haben die Fachbehörden sehr genaue und sehr differenzierte Nachfragen gestellt. Die Beantwortung dieser Fragen ist zwischenzeitlich in die jetzt ausliegenden Antragsunterlagen eingearbeitet worden. Die DB ist sehr zuversichtlich, dass die zusätzlichen Maßnahmen als wasserwirtschaftlich vertretbar eingestuft werden, weil die mit dem Grundwassermanagement verwirklichten Schutzmaßnahmen einen signifikanten Einfluss auf das Heil- und Mineralwassersystem ausschließen. Um den ordnungsgemäßen Bauablauf und die Begrenzung der Auswirkungen zu überwachen, wird ein umfangreiches Grundwassermonitoring gemäß den Auflagen und Nebenbestimmungen der Planfeststellungsbeschlüsse durchgeführt.
Ich hoffe, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Dietrich