Sehr geehrter Herr Blind,
die Deutsche Bahn hat sich in einem gerichtlichen Vergleich vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) verpflichtet
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… gegenüber den von ihr beauftragten Unternehmen durchzusetzen, dass bei allen Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Umbau des Bahnknotens
Stuttgart ("Projekt Stuttgart 21")
a. sämtliche Fahrzeuge, die Materialien zu den Baustellen an- und abtransportieren
b. sämtliche Fahrzeuge, die auf den Baustellen selbst eingesetzt werden, sowie
c. sämtliche Baumaschinen, die auf den Baustellen eingesetzt werden über Rußpartikelfilter oder eine mindestens gleichwertige Technologie verfügen.
Dabei sind sich die Beteiligten einig, dass diese Verpflichtung in Bezug auf die in Bezug auf die in Ziffern 1 a. bis c. genannten Fahrzeuge und Baumaschinen uneingeschränkt für alle Fahrzeug- und Maschinenarten gilt, die serienmäßig mit Rußpartikelfiltern oder einer mindestens gleichwertigen Technologie am Markt erhältlich sind oder mit solchen Rußpartikelfiltern oder einer anderen, gleich wirksamen Technologie nachgerüstet werden können.
Damit stellen die Beteiligten aber auch außer Streit, dass diese Verpflichtung nicht für solche Fahrzeug- und Maschinenarten gilt, von denen es keine Serienanfertigungen mit Rußpartikelfiltern oder vergleichbar wirksamen Technologien gibt und die auch nicht mit solchen am Markt erhältlichen Rußpartikelfiltern bzw. Technologien nachrüstbar sind und bei denen eine solche Nachrüstung folglich nur mit individuell entwickelter Technik möglich wäre."
Diese Verpflichtungen sind bei bereits begonnenen Baumaßnahmen spätestens ab dem 01.02.2011 einzuhalten. Die Bahn achtet auf die Einhaltung dieser Richtlinien, die Kontrolle obliegt der Bauüberwachung.
Das EBA schließlich verpflichtet sich dazu, die Einhaltung dieser Verpflichtungen im Rahmen der Bauaufsicht zu überwachen und zu dokumentieren.
Zur Ergänzung: Baumaschinen sind Sonderfahrzeuge, die nicht über Rußpartikelfilter verfügen müssen. Auf jeder Baustelle außerhalb des Projektes S21 sind solche Fahrzeuge im Einsatz, ohne dass sie beanstandet werden. Die Bahn hat sich in der Planfeststellung für S21 und mit diesem Vergleich weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus im Sinne des Umweltschutzes verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Volker Kefer - Vorstand Technik, Systemverbund, Dienstleistungen und Infrastruktur der DB