Sehr geehrte Frau Sekir,
gerne erläutere ich Ihnen die juristischen Zusammenhänge zur Veränderungssperre, möchte aber betonen, dass die generelle Aussage, eine Veränderungssperre würde ein Bauvorhaben verbieten, so nicht zutrifft.
Ihrer Annahme, dass dadurch Arbeitsplätze verhindert werden, kann ich nicht zustimmen. Ganz im Gegenteil. Das Bahnprojekt Stuttgart-Ulm wirkt wie ein Konjunkturmotor, da rund 10.000 Dauerarbeitsplätze durch das Projekt geschaffen werden und während der gesamten Bauzeit bis zu 7.000 neue Arbeitsplätze entstehen. Hinzu kommen noch rund vier Milliarden Euro Investitionen in die städtebauliche Entwicklung Stuttgarts nach Vollendung von Stuttgart 21 auf den dann freigewordenen Flächen.
Die Veränderungssperre schreibt nach § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vor, dass mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen.
Durch die Veränderungssperre soll verhindert werden, dass neue bauliche Anlagen oder sonstige Veränderungen die Planausführung verhindern. Sie gilt bis zur vollständigen Realisierung des planfestgestellten Vorhabens.
Ein Bauvorhaben z.B. eines privaten Bauherrn kann während der Geltungsdauer der Veränderungssperre durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Veränderungssperre nicht tangiert wird. Hierfür hat der Bauherr insbesondere sicherzustellen und nachzuweisen, dass seine Baumaßnahme das planfestgestellte Vorhaben der Bahn nicht im Sinne des § 19 AEG erschwert. Entsprechende Baugesuche sind daher stets an die Baugenehmigungsbehörde zu richten, die ihrerseits eine Beteiligung der Bahn sicherzustellen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Udo Andriof - Sprecher des Bahnprojekts Stuttgart – Ulm