Sehr geehrte Frau Voß,
die Bauaktivitäten von Stuttgart 21 im Bereich des Planetariums, zu denen u.a. die Umbaumaßnahmen der Haltestelle Staatsgalerie, des Düker Nesenbach, und die Erstellung des Bahnhofstrogs gehören, wurden in der Planfeststellung des Projekts so geplant, dass der Betrieb des Planetariums aufrecht erhalten bleiben kann.
Die Auswirkungen aus Lärm und Erschütterungen und die daraus resultierenden notwendigen Schutzmaßnahmen wurden im Planfeststellungsverfahren untersucht und bewertet. Im Planfeststellungsbeschluss, quasi der Baugenehmigung für das Vorhaben, sind umfangreiche Auflagen enthalten, die die Vorhabensträgerin Deutsche Bahn AG zur Minimierung eventuell eintretender Auswirkungen und zu entsprechenden Schutzmaßnahmen verpflichten. Um nur einige wenige dieser Auflagen zu nennen:
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Eine Messstelle zur Ermittlung der baubedingten Lärm- und Erschütterungsimmissionen muss während der Bauzeit eingeschaltet werden, um baubegleitend Erschütterungsmessungen durchführen zu können.
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Die Messergebnisse müssen dokumentiert werden, ggf. als Grundlage für Entschädigungen.
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Erschütterungstechnische Detailgutachten und die weitere Vorgehensweisen analog zum Lärmschutz müssen erstellt werden, die dann dem Eisenbahn-Bundesamt als Aufsichtsbehörde zur Überprüfung und Entscheidung vorgelegt werden.
Dabei orientieren sich die Auflagen immer an gesetzlichen Grenzwerten bzw. solchen aus einschlägigen Normen. Sollte es trotz entsprechender Schutz- und Gegenmaßnahmen zu einer Überschreitung der Grenzwerte kommen, legt der Planfeststellungsbeschluss im Grundsatz einen finanziellen Entschädigungsanspruch fest. Über diesen Anspruch wird dann in einem gesonderten Entschädigungsverfahren entschieden.
Zu den Rammarbeiten im Bereich des Planetariums steht im Planfeststellungsbeschluss Folgendes:
„…Die Rammarbeiten in der Umgebung des Carl-Zeiss-Planetariums sind mit den Vorführungszeiten im Planetarium abzustimmen. Soweit Vorstellungen wegen der Rammarbeiten ganz ausfallen müssen, ist den Betroffenen eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen…“
Für die Bereiche, in deren unmittelbarer Nähe erschütterungsempfindliche Anlagen betrieben werden, wie z.B. das Planetarium, hat sich die Deutsche Bahn AG außerdem verpflichtet, den Einsatz von verpressten Bohrpfählen vorzusehen, da ansonsten zu hohe Schwingungen entstehen.
Die Umsetzung dieser Auflagen wird es erfordern, dass entsprechende Abstimmungen abhängig vom jeweiligen Baugeschehen mit dem Betreiber betroffener Einrichtungen durchzuführen sind.
Für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass Geräte trotz der genannten umfangreichen Schutzmaßnahmen beschädigt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Schädiger (in diesem Fall der Vorhabensträger) dem Geschädigten (hier der Stadt Stuttgart) den Schaden ersetzen muss.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Udo Andriof - Sprecher des Bahnprojekts Stuttgart – Ulm