Sehr geehrte Frau Picasso,
ich danke Ihnen für Ihre Frage zur Baustelleneinrichtung für den Fildertunnel im Bereich des Wagenburgtunnels.
Die Behauptung, dass für den Filderaufstieg kein Baurecht bestünde, ist eine von vielen Legenden in der Diskussion um Stuttgart 21, die auch durch vielfache Wiederholung nicht wahrer werden. Tatsächlich liegt für den Fildertunnel ein im August 2005 erlassener Planfeststellungsbeschluss und damit uneingeschränktes Baurecht vor (weitere Ausführungen zu Thema Baurecht für das ganze Projekt finden Sie hier: http://www.direktzu.de/stuttgart21/messages/stand-der-pla...).
Von ihrem Baurecht hat die Deutsche Bahn im Januar Gebrauch gemacht und mit vorbereitenden Arbeiten für die Einrichtung der Baustelle am Portal des Wagenburgtunnels begonnen. Im Laufe des Jahres wird die Baustelle hier weiter eingerichtet. Damit diese Arbeiten wie geplant beginnen können, war es es notwendig, die dortigen Bäume und Sträucher vor Beginn der Vegetationsperiode zu entfernen, die von März bis September läuft und in der in der Regel keine Bäume gefällt werden dürfen.
Im Rahmen der Bautätigkeit wird ein Stollen errichtet, der vom Nordportal der 2. Wagenburgtunnelröhre bergab in den nördlichen Bereich des zukünftigen Tunnels führt. Dort beginnen anschließend die Vortriebsarbeiten für die Röhren, in denen später die Züge fahren werden. Wenn die Bauarbeiten abgeschlossen sein werden, wird dieser Zugang zum Rettungsweg ausgebaut. Dabei wird die nunmehr freigemachte Grünfläche, einschließlich des Baumbestandes, wiederhergestellt und dient als Rettungsplatz.
Aktuell läuft für diesen Abschnitt noch ein Planänderungsverfahren. Das stellt aber nicht die Baugenehmigung in Frage sondern ändert oder ergänzt diese nur. In diesem Fall sind verschiedene technische Änderungen, insbesondere der abschnittsweise Einsatz von Tunnelvortriebsmaschinen und die Verkürzung der Fluchtstollenabstände von höchstens 1000 auf nunmehr maximal 500 Meter zur Genehmigung vorgelegt worden. Selbst wenn das Eisenbahn-Bundesamt diese Änderungen nicht genehmigen sollte, würde der Fildertunnel dennoch in konventioneller Bergbauweise gebaut werden.
Ebenso nicht richtig ist die Behauptung, die bei Wind und Wetter vorgenommenen Arbeiten seien unrechtmäßig gewesen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften Forsten (VSG 4.3) sind nicht einschlägig, da die in Rede stehenden Bäume und Sträucher keinen Forst im Sinne der VSG darstellen. In der entsprechenden Unfallverhütungsvorschrift Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen (VSG 4.2, § 3) werden dagegen ausreichende Sichtverhältnisse gefordert und bei gefährlichen Witterungsverhältnissen ein Besteigen von Bäumen verboten. Die Unfallverhütungsvorschriften wurden voll und ganz eingehalten.
Auch Herr Ministerpräsident Kretschmann hat die Rechtmäßigkeit der Baustellenrichtung in seiner offenen Antwort vom 25. Januar 2012, auf den offenen Brief der Parkschützer vom 30. Dezember, unmissverständlich klargestellt. Nachdem sich eine Mehrheit der abstimmenden Baden-Württemberger gegen den Ausstieg und damit für die Fortführung des Projekts Stuttgart 21 ausgesprochen hat, sollte dieses Mehrheitsvotum auch akzeptiert werden. Würde bei Großprojekten stets mit dem Baubeginn gewartet werden, bis auch das letzte Detail vollumfassend geklärt ist, könnten in Deutschland wohl keine Großprojekte mehr gebaut werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Dietrich