Sehr geehrter Herr Reinhardt,
die Bezeichnung der Anlagen folgt einer ungewöhnlichen, aber doch logischen Benennung. Sie finden die Ziffern der Anlagen sowohl im Vertragstext der Finanzierungsvereinbarung aufgeführt als auch in der Anlage, zu der sie sachlich gehört. Konkret heißt dies also: die Anlage 2.2 bezieht sich auf § 2 Absatz 2 in der Finanzierungsvereinbarung, Anlage 2.3 auf § 2 Absatz 3. Da zu § 2 Absatz 1 keine Anlage benötigt wurde, gibt es auch keine derart bezeichnete Anlage.
Im Übrigen bedarf es für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Partnern der Schriftform, das heißt, alle Vereinbarungen müssen in der Finanzierungsvereinbarung erwähnt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Dietrich - Sprecher des Bahnprojekts Stuttgart – Ulm