Sehr geehrter Herr Pfaff-Rollwagen,
der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat im Jahr 2006 die Klagen von drei Klägern gegen das Projekt "Stuttgart 21" abgewiesen. Mit diesen Klagen hatten sich der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) sowie zwei Wohnungseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes - Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart - vom 28.01.2005 gewandt.
Die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters Dr. Günter Schnebelt lässt sich in Auszügen wie folgt zusammenfassen:
… Dem Eisenbahn-Bundesamt habe sich eine Beibehaltung des Kopfbahnhofs mit den von den Befürwortern des Projekts vorgesehenen Verbesserungen (künftig: „K 21“) nicht als vorzugswürdige Alternative aufdrängen müssen. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Projekt „K 21" eine Alternative zu „S 21“ sein könne. „K 21“ werde zwar grundsätzlich den verkehrlichen Zielen einer Modernisierung des Eisenbahnknotens Stuttgart gerecht, wenn auch mit Abstrichen bei der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion. „K 21“ trage aber nur in vergleichsweise geringem Umfang zu den „weiteren Zielen“ u. a. der Schaffung neuer städtebaulicher Entwicklungsflächen bei. Der von den Klägern in den Vordergrund gestellte Vorzug einer Tauglichkeit von „K 21" für eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans hält der Senat für widerlegt. Infolge des verengten Zu- und Ablaufs der Züge im Knoten Stuttgart käme es zu teilweise unattraktiven Wartezeiten.
Die Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelinge „S 21“ insgesamt besser. Der Fildertunnel schaffe insoweit eine direkte Verbindung zum neuen Hauptbahnhof, während das Projekt „K 21“ diesen Verkehr von der Neubaustrecke über den Flughafen und die alte und zu modernisierende Gäubahnstrecke zum Kopfbahnhof führen wolle. Für insgesamt bis zu 50.000 Aus-, Ein- und Umsteiger am Tag sehe „S 21“ neben der für den Fern- und Regionalverkehr auszubauenden S-Bahn-Station am Flughafen („Station Terminalbereich“) einen weiteren zweigleisigen Fernbahnhof an der Neubaustrecke vor. Unter den Bedingungen des verengten und kanalisierten Zulaufs auf den Stuttgarter Hauptbahnhofs sei „S 21“ auch wesentlich flexibler und belastungsfähiger.
Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichtshof ist unter folgendem Link abrufbar und steht übrigens auch auf unserer Homepage www.bahnprojekt-stuttgart-ulm.de:
http://bahnprojekt-stuttgart-ulm.de/de-DE/download/VGH_BW...
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Udo Andriof - Sprecher des Bahnprojekts Stuttgart – Ulm