Sehr geehrte Damen und Herren,
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Im November 2012 wurde eine Kooperationsvereinbarung zwischen der DB und dem DIPB (Dachverband integratives Planen und Bauen e.V.) unterzeichnet, der die seit dem 1.5.2012 gültige neue RIL zugrunde liegt.
Der DIPB fordert in seiner „Checkliste für Neuplanung / A1 Öffentliche Gebäude, Arbeits- u. Vergnügungsstätten“ eine Wegbreite von 1,50 m und der VdK in seinem „Handbuch barrierefreier Verkehrsraum“ angelehnt an die DIN 18030 und RASt 06 1,80 m.
Letzterem Wert schließt sich die RIL 81302 unter „Bemessung der Gehwegbreite“ an.
RIL-Auszug (Seite 78): „Nach Ril 813.0202A01 muss die erforderliche Gehwegbreite nach dem Reisendenaufkommen ausreichend bemessen sein. Unabhängig davon sollen Gehwege für die ungehinderte Begegnung zweier Rollstuhlnutzer mindestens 1,80 m breit sein. Gehwege müssen [...] als hindernisfreier Weg über eine nutzbare Breite von mindestens 1,60 m verfügen, [...]. Bei Gehwegen mit einer Mindestbreite von 1,60 m sollen Bewegungsflächen von 1,80 m x 1,80 m in Abständen von höchstens 15 m vorgesehen werden.“
Gehwegbreiten nicht mit Bahnsteigbreiten vergleichbar?
Der Sturz über die Bahnsteigkante ist folgenreicher als einer über die Bordsteinkante, zumal er erheblich tiefer ist und der Bremsweg von Zügen länger als der von Autos.
Laut den aktuellen Planungen im Kernbereich (!) des Bahnhofs, entstehen neben den Treppenblocks, die zum Verteilersteg B gehören, pro Bahnsteig vier Engpässe über 9 m Länge.
Diese Durchgänge müssen (!) genutzt werden, wenn man zum Aufzug unter dem Verteilersteg B will oder von ihm kommt. Also begegnen sich in diesen Engstellen zusätzlich (!) auch diejenigen, die breitere Gehspuren benötigen wie Menschen mit Kofferkuli, Kinderwagen, Fahrrad, Rollator oder Rollstuhl, mit Kindern oder Gepäck links und rechts.
Die Bahnsteige sind in diesen Kernbereichen (aktuell) 2,04 m breit geplant und nicht verbreitert worden.
Abzüglich Gefahrenzone von 0,80 m + Sicherheitsstreifen von 0,10 m + Abstand zur (Rolltreppen-)Wand von 0,20 m verbleibt ein Verkehrsweg von 0,94 m; entsprechend eine Gehspur von 0,47 m pro Person.
Bei den Fluchttreppenhäusern und anderen Treppenblöcken bewegen sich die Gehspuren großteils auch nur zwischen 0,50 und 0,60 m.
FRAGE: Nach welchen Normen/Gesetzen/Richtlinien sind solch schmale Wegbreiten für einen Großstadtbahnhof (!) statthaft und barrierefrei bezeichenbar?
MfG C. Single
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